Rechtsprechung
OLG Köln, 08.05.1998 - 6 U 149/96 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Fortfall der Wiederholungsgefahr
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
AGBG §§ 13, 9-11
Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Fortfall der Wiederholungsgefahr - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Fortfall der Wiederholungsgefahr bei Abgabe einer durch Vertragsstrafe gesicherten Unterlassungsverpflichtungserklärung i.F.d. Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen; Vereinbarkeit eines Klauselwerks eines Anbieters von Telefondienstleistungen und von ...
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 13.03.1996 - 26 O 217/94
- OLG Köln, 08.05.1998 - 6 U 149/96
- BGH, 12.07.2000 - XII ZR 159/98
- OLG Köln, 26.01.2001 - 6 U 149/96
Papierfundstellen
- K&R 1999, 27
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- LG Köln, 13.03.1996 - 26 O 217/94
Auszug aus OLG Köln, 08.05.1998 - 6 U 149/96
Auf die Berufung des Klägers wird das am 13. März 1996 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 0 217/94 - teilweise abgeändert und zugleich wie folgt neu gefaßt: 1. Der Beklagten wird untersagt, im Zusammenhang mit dem Abschluß von Verträgen für den Telefondienst die nachfolgenden und diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört: a) "Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, nach Abgabe einer Störungsmeldung die der Telekom durch die Überprüfung ihrer Einrichtungen entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, wenn sich nach der Prüfung herausstellt, daß keine Störung der technischen Einrichtungen der Telekom vorlag." und/oder b) "Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Telekom nach den Vorschriften der Telekommunikationsverordnung berechtigt, den Anschluß zu sperren.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 13. März 1996 - 26 0 217/94 - wird zurückgewiesen.
das Urteil des LG Köln - 26 0 217/94 - insoweit abzuändern, als die Beklagte verurteilt worden ist, und nach den erstinstanzlichen Schlußanträgen zu entscheiden;.
- BGH, 23.03.1988 - VIII ZR 58/87
Inhaltskontrolle von Garantiebestimmungen des Herstellers einer verkauften Ware
Auszug aus OLG Köln, 08.05.1998 - 6 U 149/96
Auch bei der im Rahmen des Verfahrens nach § 13 AGBG gebotenen Zugrundelegung der sog. kundenfeindlichen Auslegung aus der Sicht des rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden (vgl. BGH NJW 1988/1726;… Ulmer-Brandner-Hensen, AGB-Gesetz, 8. Aufl., § 9 Rn. 106, jew. m.w.N.) ist entgegen der Ansicht des Klägers davon auszugehen, daß der Kunde aus der fraglichen Klausel selbst und insbesondere auch unter Berücksichtigung des Kontextes der Klausel wie der Präambel der AGB und den anderen Klauseln (z.B. Nr. 4 k) - alt -), sowie ebenfalls aus der in die AGB (alt wie neu) einbezogenen "Leistungsbeschreibung Telefondienst" deutlich entnehmen kann und wird, daß es bei dieser Klausel und dem dort angeführten "Anschluß" nicht um das Telefon oder die sonstigen sog. Endeinrichtungen geht, und er folglich z.B. das Telefon durch den Händler reparieren lassen kann, bei dem er es gekauft hat, oder anderswo.Aus dem für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Transparenzgebot folgt, daß der Kunde die Möglichkeit haben muß, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuverlässig über den Inhalt und den Umfang seiner Rechte und Pflichten zu informieren, damit er bei der Vertragsabwicklung nicht von der Duchsetzung seiner Rechte abgehalten wird (vgl. BGH NJW 1981/867; BGH NJW 1988/1726;… Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 3. Aufl., § 9 Rn. 143 m.w.N.), wobei auch hier - im Hinblick auf den Kundenkreis der Beklagten - auf das Verständnis des rechtsunkundigen Durchschnittsbürgers abzustellen ist.
- BGH, 25.10.1995 - VIII ZR 258/94
Prüfung von AGBs eines Reifenherstellers
Auszug aus OLG Köln, 08.05.1998 - 6 U 149/96
Die Geltendmachung vermeintlicher Rechte, wie das Recht des Kunden, vom Vertragspartner Mängelbeseitigung zu verlangen, begründet regelmäßig keine Schadensersatzansprüche (vgl. BGH NJW 1996/389, 390); für das Vertragsverhältnis der Beklagten zu ihren Kunden kann nichts anderes gelten.
- BGH, 10.12.1980 - VIII ZR 295/79
Formularmäßige Vereinbarung eines Nachbesserungsrechts
Auszug aus OLG Köln, 08.05.1998 - 6 U 149/96
Aus dem für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Transparenzgebot folgt, daß der Kunde die Möglichkeit haben muß, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuverlässig über den Inhalt und den Umfang seiner Rechte und Pflichten zu informieren, damit er bei der Vertragsabwicklung nicht von der Duchsetzung seiner Rechte abgehalten wird (vgl. BGH NJW 1981/867; BGH NJW 1988/1726;… Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 3. Aufl., § 9 Rn. 143 m.w.N.), wobei auch hier - im Hinblick auf den Kundenkreis der Beklagten - auf das Verständnis des rechtsunkundigen Durchschnittsbürgers abzustellen ist. - BGH, 09.07.1992 - VII ZR 7/92
Internationale Zuständigkeit bei Verbandsklage gegen Bereitsteller ausländischer …
Auszug aus OLG Köln, 08.05.1998 - 6 U 149/96
Der Unterlassungsanspruch nach § 13 AGBG setzt voraus, daß die beanstandete Regelung als AGB im rechtsgeschäftlichen Verkehr bei bestehender Wiederholungsgefahr verwendet wird, wobei die Verwendung einer Klausel als AGB eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer solchen Wiederholungsgefahr begründet (BGH NJW 1992/3158, 3161). - LG Mainz, 25.02.1988 - 1 O 284/87
Auszug aus OLG Köln, 08.05.1998 - 6 U 149/96
Die Klauseln 4 i) (AGB Telefondienst) verstoße - bezugnehmend auf die Begründung des Urteils des LG Mainz vom 25.02.1988 - 1 0 284/87 - bei gleicher Sach- und Rechtslage - gegen § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AGB.
- OLG Frankfurt, 19.04.2004 - 1 U 235/03
Telefonrechnung für Mehrwertdienste: Verneinung eines Zahlungsanspruchs gegen …
Sind die Verbindungen in der vom Kunden beherrschbaren Sphäre hergestellt worden, muss er beweisen, dass die (unbefugte) Benutzung von ihm nicht zu vertreten ist (…Hahn, Telekommunikationsdienstleistungs-Recht, Rn. 211, 294; Spindler/Imping, Vertragsrecht der Telekommunikations-Anbieter, Teil VI Randzeichen 50; Graf von Westphalen, Der Telefondienstvertrag, Seite 116, 117; OLG Köln, Urteil vom 8.05.1998 - 6 U 149/96 - A 3 JURIS). - OLG Köln, 11.12.1998 - 6 U 46/98
Unwirksamkeit einer pauschalen Entgeltklausel für die Bearbeitung der Pfändung …
Im übrigen verweise sie auf die Erwägungen des Senats im Parallelverfahren 6 U 149/96.
Rechtsprechung
OLG Köln, 26.01.2001 - 6 U 149/96 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer
Erledigung; Hauptsache; Kostenverteilung; Unterwerfungserklärung; Billiges Ermessen
- Judicialis
BGB § 361; ; BGB § 323; ; ZPO § 91 a Abs. 1; ; AGBG § 4; ; AGBG § 13; ; AGBG § 9 Abs. 1; ; AGBG § 10 Nr. 1; ; AGBG § 9; ; AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AGBG §§ 4 9 10 13; ZPO § 91a
Unwirksame Formularklauseln eines Telekommunikationsunternehmens - Miet- und Installationsbedingungen - juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- beck.de (Leitsatz)
Unzulässige AGB in TK-Dienstleistungsverträgen
Verfahrensgang
- LG Köln, 13.03.1996 - 26 O 217/94
- OLG Köln, 08.05.1998 - 6 U 149/96
- BGH, 12.07.2000 - XII ZR 159/98
- OLG Köln, 26.01.2001 - 6 U 149/96
Papierfundstellen
- MMR 2001, 411 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- OLG Köln, 15.05.1998 - 6 U 72/97
Auszug aus OLG Köln, 26.01.2001 - 6 U 149/96
in Ziffer 11.1 der Telefondienstbedingungen 1992 und Ziffer 4 a Satz 2 der Miet- und Installationsbedingungen 1992 halten - wie der Senat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 15.05.1998 in dem Rechtsstreit 6 U 72/97 für eine inhaltsgleiche Klausel bereits entschieden hat - einer Inhaltskontrolle nach Maßgabe der §§ 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz nicht stand, weil sie die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.entspricht inhaltlich der in dem Rechtsstreit 6 U 72/97 OLG Köln angegriffenen Klausel 1. g), wonach der Verwender bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt sein sollte, einen Mobilfunkanschluss auf Kosten des Kunden zu sperren, und der Kunde dennoch verpflichtet bleiben sollte, die monatlichen Preise zu zahlen.
- BGH, 12.07.2000 - XII ZR 159/98
Beseitigung der Wiederholungsgefahr
Auszug aus OLG Köln, 26.01.2001 - 6 U 149/96
Die nach der in dieser Sache ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.07.2000 (XII ZR 159/98, Blatt 635 ff. d.A.) entstandenen Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5. - BGH, 14.10.1999 - III ZR 203/98
Formularmäßig vereinbarte Unwirksamkeit von Nebenabreden
Auszug aus OLG Köln, 26.01.2001 - 6 U 149/96
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 14.10.1999 (III ZR 203/98 ZIP 1999, 1887 ff.) die damalige Auffassung des Senats, die inhaltsgleiche Klausel "Mündliche Nebenabreden bestehen nicht" verstoße gegen das AGB-Gesetz, nicht gebilligt, diese Klausel vielmehr ausdrücklich für zulässig erachtet.
- BGH, 23.04.1991 - XI ZR 128/90
Formularmäßige Abwälzung des Mißbrauchsrisikos einer Kundenkreditkarte
Auszug aus OLG Köln, 26.01.2001 - 6 U 149/96
Insoweit sieht sich der Senat im übrigen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH MDR 1991, 720), wonach das Abwälzen des Missbrauchsrisikos bei Schecks ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Bankkunden als Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG angesehen worden ist. - BGH, 23.03.1988 - VIII ZR 58/87
Inhaltskontrolle von Garantiebestimmungen des Herstellers einer verkauften Ware
Auszug aus OLG Köln, 26.01.2001 - 6 U 149/96
Aus dem für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Transparenzgebot folgt, dass der Kunde die Möglichkeit haben muss, sich über den Inhalt und den Umfang seiner Rechte und Pflichten zu informieren, damit er bei der Vertragsabwicklung nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird (BGH NJW 1981, 867; BGH NJW 1988, 1726;… Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., Rdn. 143 zu § 9 AGB-Gesetz m.w.N.). - BGH, 10.12.1980 - VIII ZR 295/79
Formularmäßige Vereinbarung eines Nachbesserungsrechts
Auszug aus OLG Köln, 26.01.2001 - 6 U 149/96
Aus dem für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Transparenzgebot folgt, dass der Kunde die Möglichkeit haben muss, sich über den Inhalt und den Umfang seiner Rechte und Pflichten zu informieren, damit er bei der Vertragsabwicklung nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird (BGH NJW 1981, 867; BGH NJW 1988, 1726;… Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., Rdn. 143 zu § 9 AGB-Gesetz m.w.N.). - BGH, 28.06.1984 - VII ZR 276/83
Formularmäßige Vereinbarung eines Aufschubrechts für den Hersteller eines …
Auszug aus OLG Köln, 26.01.2001 - 6 U 149/96
Eine Klausel, die vorsieht, dass individuell abgesprochene Leistungsfristen und -termine nicht eingehalten zu werden brauchen, kann folglich nicht Vertragsinhalt werden (vgl. BGH NJW 1984, 2468). - LG Köln, 13.03.1996 - 26 O 217/94
Auszug aus OLG Köln, 26.01.2001 - 6 U 149/96
6 U 149/96 26 O 217/94 LG Köln .